Hinweise zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte


Verpflichtete haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließen.

Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen vom Schnee freigehalten werden.

Wir bitten deshalb darum, den Schnee nicht auf die Straße zu schieben/fegen; dies behindert den Verkehr zusätzlich und beim Räumen der Straße mit dem Schneepflug wird der Schnee unweigerlich wieder auf den Gehweg zurückgeschoben bzw. bereits geräumte Fahrbahnen erhalten neue Glätte. Am besten ist es, den Schnee immer in Richtung Vorgarten oder Haus zu schippen/schieben, wo er niemanden stört.

Beim Räumen der Straßen lässt es sich leider nicht immer vermeiden, dass der Schnee wieder auf bereits gereinigten Wegen oder in Einfahrten landet, da der Schnee geschoben und nicht abtransportiert wird. Hier hat das Allgemeininteresse an befahrbaren Straßen Vorrang vor dem Einzelinteresse; ein Ersatzanspruch besteht nicht.

Die in der Straßenreinigungssatzung festgesetzten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Schneefällen sind die erforderlichen Maßnahmen jedoch unverzüglich durchzuführen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Verpflichteten der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 ist der Winterdienst von den Verpflichteten zu verrichten, deren Grundstücke dem Gehweg angrenzen.

Diese Verpflichtung wechselt ab dem 1. Januar 2023 auf die Verpflichteten, deren Grundstücke dem Gehweg gegenüberliegen.

Als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Gehwege, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Wir bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger beim Winterdienst mitzuwirken und ihren Verpflichtungen rechtzeitig und umfassend nachzukommen.

Wir weisen darauf hin, dass bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden kann.