Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.
Gefördert wird:
- der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum,
- die Modernisierung von Wohnraum,
- der Erwerb von Belegungsrechten,
- der Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.
Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).
Teaser
Für die Schaffung von sozialen Mietwohnraum durch Bau, Erwerb, Modernisierung oder durch Erwerb von Belegungsrechten, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Wohnraumfördermittel erhalten. Die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung liegt beim jeweiligen Bundesland.
Welche Gebühren fallen an?
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
keine Angabe
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Förderung der Schaffung von sozialem Mietwohnraum Beantragung
- Förderung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, kein Rechtsanspruch
- gefördert wird Wohnraum für Haushalte, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind
- bereitgestellt werden Fördermittel zur/zum
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum,
- Modernisierung von Wohnraum einschließlich alten- und behindertengerechte Anpassung,
- Erwerb von Belegungsrechten,
- Erwerb bestehenden Wohnraums
- Fördervoraussetzung ist, dass vor Bewilligung der Förderung nicht mit den baulichen Maßnahmen begonnen wird bzw. ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde
- die Wohnungen unterliegen nach Förderung Mietpreis- und Belegungsbindungen
- Wohnungen können nur Haushalten mit gültigem Wohnberechtigungsschein zur Nutzung überlassen werden
- zuständig für die soziale Wohnraumförderung sind die Bundesländer
- Beantragung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Landesbehörden, Landesförderbanken)
Typisierung
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